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Die angeordnete Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht – und die Frage der Polizeidienstfähigkeit

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Die gerichtliche Anordnung, einen Arzt zu Beweiszwecken von der Schweigepflicht zu entbinden und sich mit der Beiziehung einer früheren ärztlichen Begutachtung einverstanden zu erklären, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das gilt insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Die früheren Erkenntnisse müssen nach ärztlicher Auffassung für die neue Begutachtung zwingend erforderlich sein. Die Verweigerung einer unverhältnismäßig weitgehenden Schweigepflichtentbindung und einer ebensolchen Aktenbeiziehung darf nicht zum Anlass für die Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO genommen werden.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde der 1973 geborene Kläger, ein im Jahr 2009 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzter Berufsschullehrer, im Jahr 1996 in den Freiwilligen Polizeidienst des beklagten Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Im Jahr 2008 entließ ihn der Dienstherr aus diesem Dienst und stützte sich dabei auf die Feststellungen des Amtsarztes im Zurruhesetzungsverfahren. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mann erfolglos geblieben. Im Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Annahme des Dienstherrn, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sei, sei gerechtfertigt. Diese Anforderungen entsprächen denjenigen, die an Polizeibeamte zu stellen seien (Polizeidienstfähigkeit). Zwar sei die Verwendung des amtsärztlichen Gutachtens, auf das die Versetzung des Klägers in den Ruhestand gestützt sei, gesetzlich ausgeschlossen. Doch sei der Kläger als polizeidienstunfähig zu behandeln, weil er die Sachaufklärung bewusst verhindert habe. Er habe sich geweigert, seine früheren Ärzte und Therapeuten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, und es abgelehnt, dass deren Unterlagen von dem gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen beigezogen werden. Ohne diese früheren Erkenntnisse sei die Erstellung eines neuen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides im Jahr 2008, nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun das Mannheimer Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurück an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen:

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG BW) werden Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes von der Aufstellungsbehörde (u.a.) entlassen, wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sind. Hierbei handelt es sich um Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daher hat das Berufungsgericht für das Bundesverwaltungsgericht bindend angenommen, an freiwillig Polizeidienst Leistende seien dieselben gesundheitlichen Anforderungen zu stellen wie an Polizeibeamte. Sie müssten mithin polizeidienstfähig sein. Die Beurteilung der (fehlenden) Polizeidienstfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der fehlenden Polizeidienstfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Gericht zu klären, ob der betroffene Polizeifreiwillige zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war.

Wie bei einer von der Behörde erlassenen ärztlichen Untersuchungsanordnung setzt auch eine gerichtlich angeordnete Beweiserhebung dieses Inhalts deren Rechtmäßigkeit voraus. In beiden Fällen muss die Anordnung hinsichtlich Gegenstand und Umfang bestimmten – aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden – formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach beschrieben hat.

Die Anforderungen gelten auch für eine (im Rahmen einer solchen Beweiserhebung ergehende) gerichtliche Anordnung, mit der dem Betroffenen aufgegeben wird, zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen. Die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist verfassungsrechtlich geboten, weil Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen an dem Schutz teilnehmen, den das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt. Dieses Grundrecht schützt vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen grundrechtlichen Schutzbereich wird eingegriffen, wenn der Betroffene zu einer unverhältnismäßigen, weil zu weit gehenden Schweigepflichtentbindung verpflichtet wird. Diese Grundrechtsbetroffenheit ist insbesondere bei Untersuchungen auf psychische Erkrankungen gegeben.

Die Folgen, wenn sich ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seines gesundheitlichen Zustandes verweigert, sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt (siehe dagegen § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW 1996; § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG BW 2011). Daher kann die rechtsgrundlose Verweigerung einer solchen Untersuchung und einer darauf bezogenen Schweigepflichtentbindung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden. Insbesondere kann auf die fehlende Dienstfähigkeit geschlossen werden, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich hierfür ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im Streitfall ergangene Beweisanordnung rechtswidrig, weil sie dem Kläger eine unverhältnismäßig weitgehende Entbindung von der Schweigepflicht und ein ebensolches Einverständnis zur Aktenbeiziehung abverlangt. Dass der Kläger dazu nicht bereit war, sondern nur zu einer eingeschränkten Entbindungserklärung, durfte das Berufungsgericht nicht zum Anlass für die Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat vorliegend dem Kläger aufgegeben, sämtliche Ärzte und Therapeuten, die ihn in der Vergangenheit behandelt und/oder untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden; des Weiteren solle er sich damit einverstanden erklären, dass die Akten des Gesundheitsamtes K. und der Kliniken Sch. K. beigezogen werden. Schließlich solle der Kläger sein Einverständnis erklären, dass vom Berufungsgericht ggf. zu beauftragende Sachverständige Unterlagen von Ärzten und Therapeuten, die den Kläger in der Vergangenheit behandelt und/oder untersucht haben, beiziehen und bei diesen Erkundigungen einholen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese umfassende Schweigepflichtentbindung und Einverständniserklärung zur Aktenbeiziehung zur „Voraussetzung für eine Beauftragung des Sachverständigen“ erklärt. Ohne Kenntnis der bereits vorliegenden Befunde sei es einem Sachverständigen „schlechterdings nicht möglich“, die Polizeidienstfähigkeit des Klägers zum hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt (Oktober 2008) zu beurteilen.

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die hier in Rede stehende umfassende gerichtliche Aufforderung zur Schweigepflichtentbindung und Erteilung des Einverständnisses zur Aktenbeiziehung zu tragen: Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof über die erforderliche medizinische Sachkunde verfügt hätte, um beurteilen zu können, dass eine Begutachtung des Klägers andernfalls „schlechterdings nicht möglich“ gewesen wäre. Ob die früheren Erkenntnisse im vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Umfang für die neue Begutachtung zwingend erforderlich waren, ist zunächst eine medizinische Frage. Daher hätte es einer dahingehenden ärztlichen Aussage bedurft; erst dann wäre es Sache des Gerichts gewesen, daraus ggf. prozessuale Konsequenzen zu ziehen. Zum anderen – und vor allem – hat der Kläger sich der ihm obliegenden Mitwirkung im Rahmen der Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit keineswegs gänzlich verschlossen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend anführt, hat der Kläger auf seine weiterhin bestehende Bereitschaft verwiesen, sich einer vom Dienstherrn in Auftrag gegebenen ärztlichen Untersuchung mit der erwähnten Zielsetzung zu unterziehen, und erklärt, er werde für die bei dem genannten Klinikum geführten ärztlichen Informationen eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit der Maßgabe aussprechen, dass Auskünfte ausschließlich durch die damalige Stationsärztin und/oder den ärztlichen Leiter erteilt werden, und zwar auf eine konkrete Anfrage zur Frage seiner Polizeidiensttauglichkeit und ohne Übermittlung von Akten bzw. Aktenauszügen.

Die in diesem eingeschränkten Einverständnis liegende Zurückhaltung des Klägers, gesundheitliche Erkenntnisse zu seiner Person aus dem psychischen Bereich nur unter engen Voraussetzungen Dritten zugänglich zu machen, ist – wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt zu Recht hervorhebt – rechtlich geschützt, weil das Gutachten, das in dem vorangegangenen Zurruhesetzungsverfahren des Klägers als Berufsschullehrer erstellt worden war, dem spezialgesetzlichen Verwertungsverbot gemäß § 57a Abs. 2 Satz 2 LBG BW 1996 unterlag. Danach durfte das damalige Gutachten nur für die Prüfung verwandt werden, ob der Kläger als Berufsschullehrer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen war (vgl. nunmehr § 84 Abs. 3 LBG BW 2011). Gleichwohl war dieses Gutachten – wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend beanstandet – unter Verstoß gegen dieses Verwertungsverbot vom Dienstherrn zum Anlass und zur Grundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Freiwilligen Polizeihilfsdienst gemacht worden.

Bei dieser Sachlage war die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs an den Kläger zur Abgabe der oben wiedergegebenen umfassenden Schweigepflichtentbindung und Einverständniserklärung zur Aktenbeiziehung zu weitgehend. Ihre Verweigerung durfte nicht – quasi vor der Zeit – zum Anlass für die Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO genommen werden.

Eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Verfahrensweise hätte beispielsweise dahin gehen können, den in Aussicht genommenen Sachverständigen zunächst mit einer Begutachtung auf der Grundlage derjenigen Erkenntnisse zu beauftragen, mit deren Verwertung der Kläger einverstanden war. Dieses Einverständnis umfasste immerhin Auskünfte der damaligen Stationsärztin und des ärztlichen Leiters der Klinik, also unmittelbarer Erkenntnis- und Auskunftspersonen betreffend die frühere Begutachtung. Daher lag es nahe, den Sachverständigen zunächst mit einer Begutachtung auf dieser Grundlage zu beauftragen. Erst wenn der Sachverständige sich – nach Auswertung der vom Einverständnis des Klägers getragenen und mit dessen Mitwirkung gewonnenen Erkenntnisse – außerstande erklären sollte, auf dieser Grundlage eine hinreichend zuverlässige Antwort auf die Beweisfrage geben zu können, würden sich ggf. weitergehende Fragen zur Bedeutung des erwähnten spezialgesetzlichen Verwertungsverbots betreffend das Gutachten aus dem Zurruhesetzungsverfahren und zur Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO stellen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 2 B 69.12


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